*Allgemeine Geschäftsbedingungen**
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
- Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
- Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
- Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
- Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
- Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung 1. Kfz-Schiedsstellen
- Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige KfzSchiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
**Neuwagen-Verkaufsbedingungen**
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: 01/2022
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**I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers**
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
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**II. Preise**
…
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**III. Zahlung**
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
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**IV. Lieferung und Lieferverzug**
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
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**V. Abnahme**
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
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**VI. Eigentumsvorbehalt**
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
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**VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel**
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäuf
ers.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind (z. B. entgangener Gewinn).
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**VIII. Schlussbestimmungen**
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
Stand: 01/2022
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
- Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
- Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und
Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
- Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
- Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
- Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
- Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das
Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige KfzSchiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der KfzSchiedsstelle erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
**Grenzüberschreitende Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten**
Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem Datenschutzrecht behandelt und können innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“) sowie in Länder außerhalb des EWR (darunter auch in die USA) übermittelt werden. Die Länder, in die Ihre personenbezogenen Daten übermittelt werden, bieten möglicherweise nach Ansicht der Europäischen Kommission kein angemessenes Datenschutzniveau. Wenn Ihre personenbezogenen Daten in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden, ergreift die P+P Autohaus GmbH bzw. P+P Autohaus GmbH gemäß den jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen geeignete Maßnahmen, um unabhängig davon, in welches Land Ihre personenbezogenen Daten übermittelt werden, deren angemessenen Schutz sicherzustellen. Diese Maßnahmen können u. a. die Einholung vertraglicher Zusicherungen von Dritten beinhalten, die Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten erhalten, wonach diese sich verpflichten, Ihre personenbezogenen Daten mindestens in dem Maße zu schützen, wie sie innerhalb des EWR geschützt sind. Nähere Informationen dazu, wie die P+P Autohaus GmbH oder P+P Autohaus GmbH Ihre personenbezogenen Daten bei der Übermittlung in Länder außerhalb des EWR schützt, oder die zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten im Falle ihrer Übermittlung ggf. von der P+P Autohaus GmbH oder P+P Autohaus GmbH übernommenen Garantien erhalten Sie auf Anfrage in Kopie.
**Art der verwendeten personenbezogenen Daten**
Die P+P Autohaus GmbH und P+P Autohaus GmbH verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, wenn:
(1) Sie Formulare ausfüllen oder Buchungen vornehmen (z. B. wenn Sie eine Leistung buchen oder wegen einer Probefahrt anfragen);
(2) Sie bei der P+P Autohaus GmbH Leistungen in Anspruch nehmen oder Waren kaufen; oder
(3) Sie mit P+P Autohaus GmbH Kontakt aufnehmen (z. B. dokumentieren die P+P Autohaus GmbH und P+P Autohaus GmbH die Angaben, die Sie machen, wenn Sie die P+P Autohaus GmbH anschreiben oder sich bei einem der jeweiligen Kundenzentren melden).
Unter anderem verarbeiten die P+P Autohaus GmbH und P+P Autohaus GmbH folgende personenbezogene Daten:
(1) Ihren Namen und Ihre Kontaktangaben (z. B. Ihre Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse);
(2) Informationen über Ihr Unternehmen oder Ihren Arbeitgeber, sofern Sie sich in geschäftlicher Funktion an die P+P Autohaus GmbH oder P+P Autohaus GmbH wenden;
(3) Angaben zu Ihrem Fahrzeug (darunter Ihre Fahrzeug-Identifizierungsnummer („FIN“), Ihr amtliches Kennzeichen, das Modell, das Alter und den Kilometerstand Ihres Fahrzeugs; Erstzulassung);
(4) die Produkte und Leistungen, an denen Sie interessiert sind oder die Sie in Anspruch genommen bzw. erworben haben;
(5) Ihre Zustimmung zu Kommunikations- und Marketing-Maßnahmen (bzw. die diesbezüglich von Ihnen gewählten Optionen); und
(6) für die finanzielle Abwicklung erforderliche Angaben, wie z. B. Zahlungsverbindungen.
Darüber hinaus behalten sich die P+P Autohaus GmbH und P+P Autohaus GmbH vor, die ihnen vorliegenden Daten – soweit dies gesetzlich zulässig ist – mit von Dritten, wie z. B. Marketing-Agenturen, erhobenen oder aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Informationen über Sie oder Ihre Interessen, Ihren sozioökonomischen bzw. soziodemografischen Status, Online-Kennungen und aktuellen Kontaktdaten zusammenzuführen.
Zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten sind die P+P Autohaus GmbH oder P+P Autohaus GmbH möglicherweise auch gesetzlich verpflichtet. Auch aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen sind sie möglicherweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet. Wenn diese Angaben nicht gemacht werden, kann dadurch die Erfüllung dieser Pflichten verhindert oder verzögert werden.
**Zwecke der Datenverarbeitung**
Die P+P Autohaus GmbH verwendet die erhobenen personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:
um Ihren Anliegen nachzukommen (z. B. Ihnen gegenüber Leistungen zu erbringen, etwa Verkauf, Finanzierung, Versicherungen, Wartungen oder Reparaturen an Ihrem Fahrzeug);
für die administrative Abwicklung und zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit der P+P Autohaus GmbH und der Geschäftsbeziehung der P+P Autohaus GmbH zu Ihnen (etwa um Sie auf die Fälligkeit von Fahrzeuguntersuchungen hinzuweisen oder Serviceinformationen zukommen zu lassen);
zur Beurteilung der Qualität der von der P+P Autohaus GmbH erbrachten Leistungen;
zur Bearbeitung Ihrer Anfragen;
um Ihnen entsprechend Ihrer Einwilligung zur Zusendung von Informationen Werbematerialien zukommen zu lassen;
zur Marktforschung;
um den rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen der P+P Autohaus GmbH nachzukommen, um auf rechtliche Verfahren zu reagieren oder staatlichen Stellen oder sonstigen Dritten gegenüber Auskunft zu erteilen oder um gesetzwidrige und betrügerische Handlungen zu erkennen bzw. zu verhindern und Ihre und die Rechte der P+P Autohaus GmbH und die Rechte Dritter zu schützen.
Die P+P Autohaus GmbH verwendet die erhobenen personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:
um Ihren Anliegen nachzukommen (z. B. Ihnen gegenüber Leistungen zu erbringen);
für die administrative Abwicklung und zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit der P+P Autohaus GmbH und der Geschäftsbeziehung der P+P Autohaus GmbH zu Ihnen;
zur Beurteilung der Qualität der von der P+P Autohaus GmbH und der von den Zulieferern der P+P Autohaus GmbH gegenüber der P+P Autohaus GmbH oder im Namen der P+P Autohaus GmbH erbrachten Leistungen;
zur Bearbeitung Ihrer Anfragen;
für Studien- und Forschungszwecke;
um Ihnen entsprechend Ihrer Einwilligung zur Zusendung von Informationen Werbematerialien zukommen zu lassen; und
zur Marktforschung; und
um den rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen der P+P Autohaus GmbH nachzukommen, um auf rechtliche Verfahren zu reagieren oder staatlichen Stellen oder sonstigen Dritten gegenüber Auskunft zu erteilen oder um gesetzwidrige und betrügerische Handlungen zu erkennen bzw. zu verhindern und Ihre und die Rechte der P+P Autohaus GmbH und die Rechte Dritter zu schützen.
**Reparatur, Diagnose und Wartung Ihres Fahrzeugs**
Bei der Herstellung Ihres Fahrzeugs wurde diesem eine individuelle Nummer (die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bzw. „FIN“) zugewiesen. Aus der FIN können die P+P Autohaus GmbH und P+P Autohaus GmbH bestimmte Informationen über Ihr Fahrzeug, darunter das Modell und Alter des Fahrzeugs, die darin zum Einsatz kommende Software und dessen technische Spezifikationen entnehmen.
Um Diagnosen, Analysen, Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Ihrem Fahrzeug vorzunehmen, muss der ausführende Techniker die FIN und bestimmte Diagnosedaten und Informationen über den aktuellen Zustand Ihres Fahrzeugs verarbeiten (z. B. darüber, welche Software-Versionen aktuell verwendet werden, den aktuellen Kilometerstand usw.).
Diese Informationen werden in ein von P+P Autohaus GmbH betriebenes System übertragen, um den Technikern, die Diagnosen an Ihrem Fahrzeug ausführen, genaue Informationen zur Reparatur, Wartung und Diagnosen speziell Ihres Fahrzeugs (z. B. Schaltpläne und Updates zur Fahrzeug-Software) sowie zu in der Vergangenheit daran ausgeführten Garantie- und Kulanzarbeiten sowie Diagnosen zur Verfügung stellen zu können, die ihnen die Diagnose, Reparatur bzw. Wartung Ihres Fahrzeugs erleichtern und es ihnen ermöglichen, ihre Arbeit entsprechend zu dokumentieren.
Um möglichst umfassende Diagnosen für Ihr Fahrzeug zu ermöglichen, werden Informationen über an Ihrem Fahrzeug ausgeführte Garantie- und Kulanzarbeiten sowie Diagnosedaten mit der FIN Ihres Fahrzeugs verknüpft. Diese Informationen werden in das P+P Autohaus GmbH System übertragen und dort gespeichert, damit die P+P Autohaus GmbH (oder Dritte, denen die P+P Autohaus GmbH diese Art der Nutzung des Systems gestattet) Informationen über in der Vergangenheit ausgeführte Reparaturen oder sonstige Leistungen weltweit jedem Händler oder jeder Werkstatt, der oder die Diagnosen bzw. Reparaturen an Ihrem Fahrzeug ausführen muss, zur Verfügung stellen kann.
Die in dem System gespeicherten Informationen nutzen die P+P Autohaus GmbH auch zur Vornahme von Diagnosen oder Reparaturen an Ihrem Fahrzeug, zum Gewährleistungs- Garantie- und Kulanzmanagement und zur Verwaltung ähnlicher Produkte und Leistungen, für Produktsicherheits- sowie Forschungs- und Entwicklungszwecke und zur Ermöglichung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen, denen die P+P Autohaus GmbH unterliegt.
Neben den oben beschriebenen Arten der Übermittlung von Informationen behalten sich die P+P Autohaus GmbH vor, diese Informationen auch wie folgt weiterzugeben:
(1) an Unternehmen der P+P Autohaus GmbH für Forschungs- und Entwicklungs- sowie Analysezwecke und/oder
(2) an Unternehmen der P+P Autohaus GmbH und/oder Dritte, soweit dies nach Ansicht der P+P Autohaus GmbH erforderlich ist, um rechtlichen oder regulatorischen Verpflichtungen zu entsprechen oder auf sonstige Weise die Rechte der P+P Autohaus GmbH, von P+P Autohaus GmbH, anderen Unternehmen der P+P Autohaus GmbH oder die Rechte Dritter zu wahren.
**Automatisierte Entscheidungen**
Die P+P Autohaus GmbH behalten sich vor, Ihre personenbezogenen Daten zusammenzuführen und unter Verwendung automatisierter Entscheidungsprozesse für die oben genannten Zwecke sowie:
zur Überprüfung, Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Prozessen, Leistungen und Marketing-Strategien;
zur Personalisierung der Kommunikation und der Produkte der P+P Autohaus GmbH und Ihnen gegenüber erbrachten Leistungen;
zur fortlaufenden Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten;
zur Verbesserung des Kundenverständnisses; und
für die administrative Abwicklung und Verbesserung der Geschäftsbeziehung der P+P Autohaus GmbH zu Ihnen.
Dies kann beispielsweise die Gewinnung von Erkenntnissen für die Optimierung von Vertriebsstrategien, die Beurteilung der Wirksamkeit von Marketing-Maßnahmen und der Kundenbetreuung durch die P+P Autohaus GmbH sein, die Durchführung von Marktanalysen und das Erkennen von Produkten oder Leistungen, die möglicherweise für Sie von Interesse sind, und die Kontaktaufnahme mit Ihnen, um Sie hierüber zu informieren, beinhalten.
In bestimmten Fällen können von der P+P Autohaus GmbH getroffene automatisierte Entscheidungen rechtliche oder ähnliche Wirkung auf Sie entfalten. Automatisierte Entscheidungen dieser Art trifft die P+P Autohaus GmbH jedoch nur, wenn:
die Entscheidungen für die Erfüllung oder den Abschluss eines Vertrages mit Ihnen erforderlich sind;
die Entscheidungen gesetzlich gestattet sind; oder
Sie sich der P+P Autohaus GmbH gegenüber mit dem Einsatz automatisierter Entscheidungsprozesse einverstanden erklärt haben.
Unter bestimmten Umständen können Sie dem Einsatz automatisierter Entscheidungsprozesse widersprechen oder um Überprüfung automatisiert getroffener Entscheidungen durch eine Person bitten.
**Datenerhebung aus anderen Quellen**
Der P+P Autohaus GmbH ist daran gelegen, ihre Kommunikation und Interaktion mit Ihnen möglichst genau auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen. Darum behalten sich die P+P Autohaus GmbH vor, ggf. aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnene und von Dritten stammende Informationen über Sie (siehe hierzu den obigen Abschnitt „Art der verwendeten personenbezogenen Daten“) zu nutzen, um zu bestimmen, welche Produkte und Leistungen von der P+P Autohaus GmbH für Sie von Interesse sein könnten. So können beispielsweise Analyse- und Werbe-Dienstleister online oder aus sonstigen Quellen erhobene Daten analysieren, um anhand dessen Informationen über Ihre demografischen Merkmale und Ihre Interessen – beispielsweise Rückschlüsse dazu, welcher Altersgruppe Sie angehören und welche Arten von Produkten oder Leistungen für Sie von Interesse sein könnten – zu liefern. Auf dieser Grundlage lässt Ihnen die P+P Autohaus GmbH möglicherweise (entsprechend Ihrer Kommunikationsvorlieben) Informationen über die betreffenden Produkte und Leistungen zukommen und sie nutzen die über Sie vorliegenden Informationen, um ihre Kundendienstzentren entsprechend zu informieren, falls Sie zu diesen Kontakt aufnehmen. Die P+P Autohaus GmbH arbeiten ggf. auch mit Dritten zusammen, um Ihnen auf Social-Media-Plattformen oder – sofern Sie der Verwendung von Cookies zugestimmt haben – beim Surfen im Internet bzw. beim Besuch auf anderen Websites auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Werbung anzuzeigen. Wenn Sie den Erhalt von Werbematerialien beenden möchten, finden Sie Informationen hierzu im Abschnitt „Ihre Betroffenenrechte“.
**Speicherdauer Ihrer personenbezogenen Daten**
Die P+P Autohaus GmbH speichert Ihre personenbezogenen Daten so lange in identifizierbarer Form, wie dies für die Zwecke, zu denen diese von der P+P Autohaus GmbH jeweils erhoben wurden, und zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen erforderlich ist. Generell werden Ihre personenbezogenen Daten daher so lange gespeichert, wie einer der folgenden Punkte zutrifft:
(1) Ihre personenbezogenen Daten sind begründetermaßen erforderlich, um die von Ihnen gewünschten Leistungen erbringen zu können;
(2) Ihre personenbezogenen Daten sind begründetermaßen zur Wahrung der Rechte von der P+P Autohaus GmbH erforderlich (dies gilt normalerweise für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist); oder
(3) die Aufbewahrung Ihrer personenbezogenen Daten ist durch die anwendbaren Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben.
**Rechtsgrundlagen der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten**
Für die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch die P+P Autohaus GmbH bestehen verschiedene Rechtsgrundlagen. Die P+P Autohaus GmbH verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten in folgenden Fällen:
(1) Wenn die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erforderlich ist, damit die P+P Autohaus GmbH einen Vertrag oder Verträge erfüllen können, deren Vertragspartei Sie sind, oder vorvertragliche Maßnahmen durchführen können, die auf Ihre Anfrage erfolgen. Bei solchen Verträgen kann es sich beispielsweise um die Teilnahmebedingungen für ein Preisausschreiben oder um Verträge handeln, die Sie über Serviceprodukte abschließen;
(2) wenn die P+P Autohaus GmbH oder Dritte, an die die P+P Autohaus GmbH Ihre personenbezogenen Daten weitergegeben haben, ein berechtigtes Interesse an der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten haben und die P+P Autohaus GmbH sichergestellt haben, dass Ihre personenbezogenen Daten geschützt und Ihre diesbezüglichen Rechte gewahrt werden. Diese Rechtsgrundlage ist beispielsweise gegeben, wenn die P+P Autohaus GmbH Ihre personenbezogenen Daten für folgende Zwecke nutzen: zur Zusendung von Werbeinhalten per Post; zur Überprüfung und Verbesserung von Produkten, Leistungen bzw. Geschäfts- oder Marketing-Strategien; zur Marktanalyse und Marktforschung; für Studien- und Forschungszwecke; für die Abwicklung und Verbesserung der Geschäftsbeziehung der P+P Autohaus GmbH zu Ihnen;
(3) wenn die P+P Autohaus GmbH Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung verarbeitet. In diesen Fällen haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (siehe hierzu den Abschnitt „Ihre Betroffenenrechte“); oder
(4) wenn die P+P Autohaus GmbH Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen verarbeitet. Dies könnte beispielsweise die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung von Daten, zur Steuer- oder Arbeitsrechtserfüllung oder zur Rechtsdurchsetzung umfassen.

